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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §62 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/03/0184 E 6. Oktober 1982 RS 1Stammrechtssatz
Die Berufungsbehörde ist berechtigt, auch Tatort und Tatzeit, die im erstinstanzlichen Erkenntnis unrichtig wiedergegeben sind, im Zuge des Berufungsverfahrens zu berichtigen, wenn das Versehen für die Partei ohne weiters erkennbar war und der richtige Tatort und die richtige Tatzeit innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist dem Beschuldigten vorgehalten worden sind.
Schlagworte
Berufungsverfahren Befugnisse der Berufungsbehörde hinsichtlich Tatbestand und Subsumtion Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte ParteistellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989030268.X01Im RIS seit
12.06.2001