RS Vwgh 1990/10/24 89/03/0268

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Veröffentlicht am 24.10.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;
AVG §66 Abs4;
VStG §24;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/03/0184 E 6. Oktober 1982 RS 1

Stammrechtssatz

Die Berufungsbehörde ist berechtigt, auch Tatort und Tatzeit, die im erstinstanzlichen Erkenntnis unrichtig wiedergegeben sind, im Zuge des Berufungsverfahrens zu berichtigen, wenn das Versehen für die Partei ohne weiters erkennbar war und der richtige Tatort und die richtige Tatzeit innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist dem Beschuldigten vorgehalten worden sind.

Schlagworte

Berufungsverfahren Befugnisse der Berufungsbehörde hinsichtlich Tatbestand und Subsumtion Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte Parteistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030268.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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