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L37351 Jagdabgabe BurgenlandNorm
AVG §8;Beachte
Besprechung AnwBl 1991/7, 484;Rechtssatz
Da zur Beschwerdeerhebung vor dem VwGH gem
Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG nur physische und juristische Personen legitimiert sind, einer Jagdgesellschaft als Gesellschaft bürgerlichen Rechtes aber keine Rechtspersönlichkeit zukommt (Hinweis E 30.10.1984, 83/07/0379, VwSlg 11567 A/1984), steht daher der Jagdgesellschaft ungeachtet dessen, daß ihr der Bescheid zugestellt wurde und nicht der Jagdausschuß am Verfahren beteiligt war, die Beschwerdeberechtigung nicht zu.
Schlagworte
Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd Gemeinschaftsjagd Ausübung und Nutzung JagdgesellschaftMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinVerwaltungsvorschriften vom bürgerlichen Recht abweichendMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersRechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne RechtsfähigkeitJagdrecht und Jagdrechtsausübung Verhältnis zu anderen Normen Materien ZivilrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990030182.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
21.10.2011