RS Vwgh 1990/10/24 90/03/0182

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Veröffentlicht am 24.10.1990
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L37351 Jagdabgabe Burgenland
L65000 Jagd Wild
L65001 Jagd Wild Burgenland
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
AVG §9;
JagdG Bgld 1988 §31;
JagdRallg;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Besprechung AnwBl 1991/7, 484;

Rechtssatz

Da zur Beschwerdeerhebung vor dem VwGH gem

Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG nur physische und juristische Personen legitimiert sind, einer Jagdgesellschaft als Gesellschaft bürgerlichen Rechtes aber keine Rechtspersönlichkeit zukommt (Hinweis E 30.10.1984, 83/07/0379, VwSlg 11567 A/1984), steht daher der Jagdgesellschaft ungeachtet dessen, daß ihr der Bescheid zugestellt wurde und nicht der Jagdausschuß am Verfahren beteiligt war, die Beschwerdeberechtigung nicht zu.

Schlagworte

Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd Gemeinschaftsjagd Ausübung und Nutzung JagdgesellschaftMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinVerwaltungsvorschriften vom bürgerlichen Recht abweichendMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersRechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne RechtsfähigkeitJagdrecht und Jagdrechtsausübung Verhältnis zu anderen Normen Materien Zivilrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990030182.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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