RS Vwgh 1990/10/24 86/13/0032

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Veröffentlicht am 24.10.1990
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §115;
FinStrG §13;
FinStrG §157;
FinStrG §33 Abs1;
FinStrG §98 Abs3;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1991, 497;

Rechtssatz

Auch im Finanzstrafverfahren unterliegt das Verhalten des Beschuldigten der freien Beweiswürdigung der Beh gleichermaßen wie alle anderen Beweismittel. Bleibt der Beschuldigte untätig, obwohl es ihm unschwer möglich wäre, zur Wahrheitsfindung beizutragen, so ist die Finanzstrafbehörde berechtigt, aus diesem Verhalten Schlüsse zu ziehen (hier: versuchte Abgabenhinterziehung; der AbgPfl hat keine Beweise wie etwa Abgabenerklärungen oder Zeugenaussagen des Steuerberaters für seine Behauptung angeboten, er habe Einkünfte von einer ausländischen Betriebsstätte aus erzielt und im Ausland versteuert.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1986130032.X02

Im RIS seit

24.10.1990

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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