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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §115;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1991, 497;Rechtssatz
Auch im Finanzstrafverfahren unterliegt das Verhalten des Beschuldigten der freien Beweiswürdigung der Beh gleichermaßen wie alle anderen Beweismittel. Bleibt der Beschuldigte untätig, obwohl es ihm unschwer möglich wäre, zur Wahrheitsfindung beizutragen, so ist die Finanzstrafbehörde berechtigt, aus diesem Verhalten Schlüsse zu ziehen (hier: versuchte Abgabenhinterziehung; der AbgPfl hat keine Beweise wie etwa Abgabenerklärungen oder Zeugenaussagen des Steuerberaters für seine Behauptung angeboten, er habe Einkünfte von einer ausländischen Betriebsstätte aus erzielt und im Ausland versteuert.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1986130032.X02Im RIS seit
24.10.1990Zuletzt aktualisiert am
11.05.2010