RS Vwgh 1990/10/24 90/03/0154

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Veröffentlicht am 24.10.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
StVO 1960 §5 Abs6;
VwGG §36 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Für die Beurteilung, ob die vom Beifahrer des Besch beim Verkehrsunfall erlittenen Verletzungen erheblich im Sinne des § 5 Abs 6 StVO sind, bedarf es der Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens darüber, welche Folgen (Dauer der Gesundheitsstörung, Dauer der Schmerzen, erforderliche medizinische Behandlung etc) mit der Verletzung für den Verletzten verbunden waren (Hinweis E 14.1.1987, 85/03/0027). Die fehlende Aufnahme eines solchen Beweises kann durch den Hinweis in der Gegenschrift auf die die Verletzungen des Beifahrers betreffenden Feststellungen im gerichtlichen Urteil nicht ersetzt werden.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990030154.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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