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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art140 Abs5;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1991, 182;Rechtssatz
Allein die Tatsache, daß die Leistung eines Heiratsgutes bereits vor der Eheschließung erfolgte, nimmt dieser Leistung nicht den Charakter eines Heiratsgutes, wenn sie in engem zeitlichen Abstand zum Hochzeitstermin (hier: ca 1 1/2 Monate) erfolgte (Hinweis E 4.6.1980, 3113/79 und E 21.10.1986, 86/14/0023, 0024). (Hier erfolgte die Zahlung des Heiratsgutes als Verwirklichung des Tatbestandes vor, die Hochzeit nach der Aufhebung des gesetzlichen Ausschlusses des Heiratsgutes als außergewöhnliche Belastung durch den VfGH; daher keine Anerkennung als außergewöhnliche Belastung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990130224.X02Im RIS seit
24.10.1990Zuletzt aktualisiert am
14.04.2017