RS Vwgh 1990/10/24 90/13/0224

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.1990
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art140 Abs5;
B-VG Art140 Abs7;
EStG 1972 §34 Abs2;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1991, 182;

Rechtssatz

Allein die Tatsache, daß die Leistung eines Heiratsgutes bereits vor der Eheschließung erfolgte, nimmt dieser Leistung nicht den Charakter eines Heiratsgutes, wenn sie in engem zeitlichen Abstand zum Hochzeitstermin (hier: ca 1 1/2 Monate) erfolgte (Hinweis E 4.6.1980, 3113/79 und E 21.10.1986, 86/14/0023, 0024). (Hier erfolgte die Zahlung des Heiratsgutes als Verwirklichung des Tatbestandes vor, die Hochzeit nach der Aufhebung des gesetzlichen Ausschlusses des Heiratsgutes als außergewöhnliche Belastung durch den VfGH; daher keine Anerkennung als außergewöhnliche Belastung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990130224.X02

Im RIS seit

24.10.1990

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten