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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
EStG 1988 §93 Abs4 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und den Senatspräsidenten Dr. Hargassner sowie die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde der B AG in W, vertreten durch Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OEG in 3100 St. Pölten, Kremser Gasse 4, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 4. Dezember 2003, Zl RV/4684- W/02, betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer für die Kalendermonate April 1998, Juni bis Oktober 1998, April bis September 1999, Dezember 1999, Jänner 2000, Juni 2000, August 2000 und Oktober 2000,
Spruch
1. den Beschluss gefasst:
1. 1. Soweit die Beschwerde den Haftungsabspruch für die Kalendermonate Juli 1998 und August 1998 betrifft, wird sie als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
1. 2. Soweit die Beschwerde den Haftungsabspruch für die Kalendermonate Oktober 1998, Dezember 1999, Jänner 2000, August 2000 und Oktober 2000 betrifft, wird sie zurückgewiesen.
2. zu Recht erkannt:
Im Übrigen, somit im Umfang des Haftungsabspruches für die Kalendermonate April 1998, Juni 1998 und September 1998, April 1999 bis September 1999 und Juni 2000, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
3. Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von 1.171,20 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich um ein Kreditinstitut. Strittig ist die Kapitalertragsteuer im Zusammenhang mit Nullkuponanleihen.
Mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte die belangte Behörde jeweils getrennte, einzelne Monate betreffende erstinstanzliche Bescheide über die "Heranziehung" des beschwerdeführenden Kreditinstitutes zur "Haftung für Kapitalertragsteuer", wobei die bestätigten Absprüche über "Haftung" für die Kalendermonate Oktober 1998, Dezember 1999, Jänner 2000, August 2000 und Oktober 2000 Gutschriften anstelle von Nachforderungsbeträgen ausweisen.
Mit Beschluss vom 29. September 2004, A 2004/0014-1, stellte der Verwaltungsgerichtshof an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art 140 Abs. 1 B-VG den Antrag, § 117 BAO in der Fassung des Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetzes, BGBl. I Nr. 97/2002, als verfassungswidrig aufzuheben.
Mit Erkenntnis vom 2. Dezember 2004, G 95/04-8 u.a., sprach der Verfassungsgerichtshof aus:
"§ 117 des Bundesgesetzes vom 28. Juni 1961, betreffend allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung - BAO), BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung BGBl. I Nr. 97/2002, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft. Die aufgehobene Vorschrift ist nicht mehr anzuwenden."
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Zur Einstellung des Verfahrens:
Auf Grund der von einem Kunden des beschwerdeführenden Kreditinstitutes gegen denselben Bescheid erhobenen Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 1. Oktober 2008, 2005/13/0069, den angefochtenen Bescheid insoweit, als er die Kalendermonate Juli 1998 und August 1998 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Mit der dadurch bewirkten Beseitigung des diesbezüglichen Teilabspruches des angefochtenen Bescheides aus dem Rechtsbestand wurde die hier beschwerdeführende Partei in diesem Umfang klaglos gestellt, weshalb insoweit nach § 33 Abs. 1 VwGG vorzugehen war, was der Gerichtshof in einem nach § 12 Abs. 4 VwGG gebildeten Senat beschlossen hat. Die Beschwerdeführerin ist dem ihr mitgeteilten Umstand der durch den Spruch des oben genannten Erkenntnisses bewirkten Klaglosstellung nicht entgegen getreten.
2. Zur Zurückweisung der Beschwerde:
Die Beschwerdeführerin erachtet sich in Ausführung des Beschwerdepunktes im Recht verletzt, "entgegen § 93 Abs 4 Z 2, 95 Abs 2 und Abs 3 Z 2 EStG 1988 als Haftungspflichtige für Kapitalertragsteuergutschriften herangezogen worden zu sein".
Dadurch, dass die belangte Behörde für die Kalendermonate Oktober 1998, Dezember 1999, Jänner 2000 sowie August 2000 und Oktober 2000 höhere Kapitalertragsteuergutschriften zu Grunde legte, als die Beschwerdeführerin begehrte, und nicht zu Nachforderungsbeträgen gelangte, für welche die Beschwerdeführerin hätte haften können, konnte die Beschwerdeführerin im geltend gemachten subjektiven Recht nicht verletzt werden, in welchem Zusammenhang gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 9 VwGG auch auf die in die hg. Erkenntnisse vom 9. Juli 2008, 2004/13/0175, und vom 27. August 2008, 2008/15/0023 (früher 2004/14/0006), aufgenommenen Beschlüsse verwiesen werden kann.
Die Beschwerde, mit welcher der angefochtene Bescheid ausdrücklich "in seinem gesamten Umfang" angefochten wurde, war daher insoweit (soweit sie nämlich die Kapitalertragsteuer für die Kalendermonate Oktober 1998, Dezember 1999, Jänner 2000 sowie August 2000 und Oktober 2000 betrifft), gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen, was der Gerichtshof ebenso in einem nach § 12 Abs. 4 VwGG gebildeten Senat beschlossen hat.
3. Zur Abweisung der Beschwerde:
In Bezug auf die Heranziehung der Beschwerdeführerin zur Haftung für Kapitalertragsteuer für die Kalendermonate April 1998, Juni 1998, September 1998, April 1999 bis September 1999 und Juni 2000 gleicht der Beschwerdefall sowohl hinsichtlich des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes als auch hinsichtlich der in der Beschwerde relevierten strittigen Fragen dem mit dem Erkenntnis vom 27. August 2008, 2006/15/0057 (früher 2005/14/0042), entschiedenen Beschwerdefall. Es wird daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen (siehe des Weiteren auch das bereits zitierte Erkenntnis vom 27. August 2008, 2008/15/0023 (früher 2004/14/0006), und das Erkenntnis ebenfalls vom 27. August 2008, 2005/15/0100).
Die Beschwerde erweist sich somit, soweit sie die Haftung für Kapitalertragsteuer für die Kalendermonate April 1998, Juni 1998, September 1998, April 1999 bis September 1999 und Juni 2000 betrifft, als unbegründet und war daher insoweit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, im Besonderen § 56 Satz 1 VwGG i.V.m. der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 17. Dezember 2008
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete FinanzverwaltungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2004130176.X00Im RIS seit
05.02.2009Zuletzt aktualisiert am
14.08.2018