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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §38 Abs4;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1991, 467;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/14/0006 E VS 1. Oktober 1985 VwSlg 6034 F/1985 RS 6Stammrechtssatz
Die dem Erk vom 6.6.1978, 1899/75, zugrundeliegende Rechtsmeinung, das Tatbestandsmerkmal der "Verwertung" in § 38 Abs 4 EStG 1972 umfasse nicht nur eine Verwertung iSd UrhG, sondern eine Verwertung welcher Art immer, hält der VwGH nicht mehr aufrecht. Unter der in § 38 Abs 4 EStG 1972 genannten "Verwertung" von Urheberrechten ist eine solche iSd UrhG zu verstehen. Dabei ist allerdings zu beachten, daß der Gesetzgeber zwar mit § 38 Abs 4 EStG 1972 zufolge des Tatbestandsmerkmales des "selbst geschaffenen" Urheberrechts nur den Urheber selbst begünstigt, nicht aber zugleich auch die Verwertung des selbst geschaffenen Urheberrechts durch den Urheber selbst fordert. Das bedeutet, daß § 38 Abs 4 EStG 1972 sowohl zum Zug kommen kann, wenn der Urheber das Urheberrecht selbst iS der §§ 14 ff UrhG verwertet, als auch dann, wenn die Verwertung durch einen anderen stattfindet, weil der Urheber diesem eine Verwertung iS der § 14 bis § 18 UrhG - wie im § 24 Abs 1 UrhG ausdrücklich vorgesehen - gestattet oder eingeräumt (Werknutzungsbewilligung, Werknutzungsrecht).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990130085.X01Im RIS seit
24.10.1990Zuletzt aktualisiert am
09.09.2009