Index
19/05 MenschenrechteNorm
FinStrG §136;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1991, 268;Rechtssatz
Die Auffassung, die Verfahrensdauer eines Finanzstrafverfahrens von insgesamt nahezu sechs Jahren verstoße gegen Art 6 Abs 1 MRK und müsse zur Einstellung des Finanzstrafverfahrens führen, ist verfehlt. Selbst wenn man die Verfahrensdauer als unangemessen lang iSd Art 6 Abs 1 MRK ansehen wollte, so hätte dies nicht die Einstellung des Strafverfahrens zur Folge gehabt. Eine Einstellung des Finanzstrafverfahrens infolge Zeitablaufes wäre nur nach Maßgabe der Verjährungsbestimmungen des § 31 FinStrG in Betracht gekommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1986130026.X03Im RIS seit
24.10.1990