RS Vwgh 1990/10/24 86/13/0026

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Veröffentlicht am 24.10.1990
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Index

19/05 Menschenrechte
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §136;
FinStrG §31;
FinStrG §33 Abs1;
MRK Art6 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 268;

Rechtssatz

Die Auffassung, die Verfahrensdauer eines Finanzstrafverfahrens von insgesamt nahezu sechs Jahren verstoße gegen Art 6 Abs 1 MRK und müsse zur Einstellung des Finanzstrafverfahrens führen, ist verfehlt. Selbst wenn man die Verfahrensdauer als unangemessen lang iSd Art 6 Abs 1 MRK ansehen wollte, so hätte dies nicht die Einstellung des Strafverfahrens zur Folge gehabt. Eine Einstellung des Finanzstrafverfahrens infolge Zeitablaufes wäre nur nach Maßgabe der Verjährungsbestimmungen des § 31 FinStrG in Betracht gekommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1986130026.X03

Im RIS seit

24.10.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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