RS Vwgh 1990/10/24 90/03/0154

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Veröffentlicht am 24.10.1990
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs6;
StVO 1960 §5 Abs7;

Rechtssatz

Daß der Beschuldigte eine Unzurechnungsfähigkeit im Zeitpunkt der Blutabnahme nicht behauptet hat und daß konkrete Hinweise für eine gegen seinen Willen erfolgte Blutabnahme nicht hervorgekommen sind, läßt nicht den zwingenden Schluß zu, daß die Blutabnahme mit Zustimmung des Beschuldigten erfolgt ist.

Schlagworte

Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Blutabnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990030154.X03

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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