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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Rechtssatz
Daß der Beschuldigte eine Unzurechnungsfähigkeit im Zeitpunkt der Blutabnahme nicht behauptet hat und daß konkrete Hinweise für eine gegen seinen Willen erfolgte Blutabnahme nicht hervorgekommen sind, läßt nicht den zwingenden Schluß zu, daß die Blutabnahme mit Zustimmung des Beschuldigten erfolgt ist.
Schlagworte
Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung BlutabnahmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990030154.X03Im RIS seit
12.06.2001