RS Vwgh 1990/10/25 89/16/0029

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Veröffentlicht am 25.10.1990
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §303 Abs1 litb;
BAO §303 Abs1 litc;
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z4 lita idF 1969/277 ;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1992, 173; AnwBl 1991/6, 404;

Rechtssatz

Aus der Konstruktion des in § 4 Abs 1 Z 4 lit a GrEStG 1955 idF 1969/277 genannten Bescheides der zuständigen Agrarbehörde als Tatbestandsmerkmal ergibt sich: Ein derartiger Bescheid muß bereits im Verfahren über die Festsetzung der Grunderwerbsteuer (allenfalls noch im Berufungsverfahren) vorgelegt werden. Ein nachträglich ergangener Bescheid der Agrarbehörde kann eine Befreiung von der Grunderwerbsteuer nicht mehr bewirken, auch nicht im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 Abs 1 lit b BAO, weil es sich hiebei um eine nach Bescheiderlassung neu entstandene Tatsache handeln würde. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 Abs 1 lit c BAO auf Grund des nachträglich ergangenen Bescheides der Agrarbehörde kommt ebenfalls nicht in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160029.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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