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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §303 Abs1 litb;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 1992, 173; AnwBl 1991/6, 404;Rechtssatz
Aus der Konstruktion des in § 4 Abs 1 Z 4 lit a GrEStG 1955 idF 1969/277 genannten Bescheides der zuständigen Agrarbehörde als Tatbestandsmerkmal ergibt sich: Ein derartiger Bescheid muß bereits im Verfahren über die Festsetzung der Grunderwerbsteuer (allenfalls noch im Berufungsverfahren) vorgelegt werden. Ein nachträglich ergangener Bescheid der Agrarbehörde kann eine Befreiung von der Grunderwerbsteuer nicht mehr bewirken, auch nicht im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 Abs 1 lit b BAO, weil es sich hiebei um eine nach Bescheiderlassung neu entstandene Tatsache handeln würde. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 Abs 1 lit c BAO auf Grund des nachträglich ergangenen Bescheides der Agrarbehörde kommt ebenfalls nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989160029.X04Im RIS seit
11.07.2001