TE Vwgh Erkenntnis 2008/12/17 2006/03/0038

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Veröffentlicht am 17.12.2008
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Index

L37351 Jagdabgabe Burgenland;
L55051 Nationalpark Biosphärenpark Burgenland;
L65000 Jagd Wild;
L65001 Jagd Wild Burgenland;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
27/02 Notare;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
B-VG Art15 Abs1;
JagdG Bgld 1988;
JagdG Bgld 2004 §1;
JagdG Bgld 2004 §10;
JagdG Bgld 2004 §14 Abs4 Z1;
JagdG Bgld 2004 §14;
JagdG Bgld 2004 §192 Abs2;
JagdG Bgld 2004 §2;
JagdG Bgld 2004 §5 Abs1;
JagdG Bgld 2004 §5;
JagdRallg;
NationalparkG Neusiedlersee Seewinkel Bgld 1992 §6;
NationalparkG Neusiedlersee Seewinkel Bgld 1992 §9 Abs1;
NationalparkG Neusiedlersee Seewinkel Bgld 1992 §9 Abs3;
NationalparkG Neusiedlersee Seewinkel Bgld 1992 §9;
NPG §39 Abs2;
NPG §9 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der F.E. Familien-Privatstiftung E, vertreten durch Dax, Klepeisz & Partner Rechtsanwaltspartnerschaft GmbH in 7540 Güssing, Europastraße 1, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 12. Dezember 2005, Zl 4a-A-I8588/1-2005, betreffend Feststellung des Eigenjagdgebietes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit Bescheid vom 19. Oktober 2005 anerkannte die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See gemäß § 14 Abs 4 Z 1 iVm § 5 Abs 1 des Burgenländischen Jagdgesetzes 2004, LGBl Nr 11/2005 (im Folgenden: BJG), näher angeführte Grundstücke für die Jagdperiode vom 1. Februar 2007 bis zum 31. Jänner 2015 mit einem Flächenausmaß von 2835,3676 ha als "Eigenjagdgebiet E I" und sprach aus, dass das Eigenjagdrecht auf diesem Eigenjagdgebiet der Beschwerdeführerin zusteht (Spruchpunkt I.).

Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Anerkennung von angeführten Grundstücken bzw Teilflächen in der KG I (im Flächenausmaß von 487,75 ha) laut beiliegendem Plan - Naturzone C1, der einen integrierten Bestandteil des Erstbescheids bildet, gemäß § 14 Abs 4 Z 1 BJG iVm §§ 9 Abs 1 und 39 Abs 2 des Gesetzes über den Nationalpark Neusiedlersee-Seewinkel - NPG 1992, LGBl Nr 28/1993 idF LGBl Nr 44/2001, zurückgewiesen. Unter Spruchpunkt III. wurde im Erstbescheid festgestellt, auf welchen Grundstücken im Eigenjagdgebiet E I die Jagd ruht, im Spruchpunkt IV. wurden zu entrichtende Gebühren festgesetzt.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die dagegen gerichtete Berufung der Beschwerdeführerin vom 7. November 2005 gemäß § 66 Abs 4 AVG abgewiesen. In der Berufung begehrte die Beschwerdeführerin, den Spruchpunkt II. des Erstbescheids aufzuheben und dessen Spruchpunkt I. dahingehend abzuändern, dass das Eigenjagdgebiet E I in der KG I auf allen beantragten Grundstücken anerkannt und mit einem Flächenausmaß von 3323,1176 ha festgestellt werde.

Begründend wurde in diesem Bescheid im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Spruchpunkt II. des Erstbescheids sei damit begründet worden, dass zwischen der Nationalparkgesellschaft Neusiedlersee-Seewinkel und der Beschwerdeführerin eine Vereinbarung hinsichtlich der in der Naturzone C1 gelegenen Grundstücke abgeschlossen worden wäre, worin die Beschwerdeführerin auf die Ausübung des Jagdrechts in den Revieren I-Mitte und I-Süd verzichten und die Nationalparkgesellschaft sämtliche sich aus jagdrechtlichen Vorschriften ergebenden Verpflichtungen übernehmen würde. Mit Abschluss dieser Vereinbarung wäre daher das BJG auf den Flächen der Naturzone C1 nicht mehr anzuwenden und ein Antrag auf Feststellung dieser Flächen als Eigenjagdgebiete daher zurückzuweisen.

In der Berufung habe die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorgebracht, dass es mit Blick auf § 5 Abs 1 und § 10 BJG in einer Katastralgemeinde lediglich Grundstücke geben könnte, die entweder als Eigenjagdgebiet anerkannt seien oder als Genossenschaftsjagdgebiet gelten würden. Der Erstbescheid würde aber Grundflächen dreierlei Art unterscheiden: Flächen, die als Eigenjagdgebiet anerkannt seien, Flächen, die zum Genossenschaftsjagdgebiet gehörten, und Flächen, die die Naturzone C1 des Nationalparks umfassen würden. Eine diesbezügliche gesetzliche Regelung wäre weder im BJG noch im Gesetz über den Nationalpark Neusiedlersee-Seewinkel vorgesehen. Die genannte Vereinbarung mit der Nationalparkgesellschaft und damit der Verzicht auf die Ausübung des Jagdrechtes der Beschwerdeführerin könne nur abgeschlossen werden bzw weitergelten, wenn (gemeint: zuvor) das Eigenjagdgebiet anerkannt und die Feststellung des Eigenjagdgebiets auch für die nächste Periode erfolgt sei. Dies würde bedeuten, dass § 9 NPG 1992 die Feststellung des Eigenjagdgebietes nicht beeinträchtige, jedoch sehr wohl hinsichtlich der Ausübung des Jagdrechtes anzuwenden wäre. Trotz der Bestimmung des § 9 NPG 1992 wäre das Eigenjagdgebiet in seiner gesamten beantragten Fläche anzuerkennen und im Spruch des Bescheids auf die Vereinbarung über den Verzicht des Jagdausübungsrechts in bestimmten Teilen des Eigenjagdgebietes (Naturzone C1) hinzuweisen, weil für diese Flächen dann die Bestimmungen des NPG 1992 (§ 9 Abs 2 bis Abs 7) anstelle des BJG zur Anwendung kommen würden.

Vorliegend liege (unstrittig) für die Naturzone C1 eine Vereinbarung zwischen der in Rede stehenden Nationalparkgesellschaft und der Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin der in der Naturzone C1 gelegenen Grundstücke vor, der auch Bereiche der Jagd insofern regle, als die Beschwerdeführerin auf die Ausübung des Jagdrechts in den Revieren I-Mitte und I-Süd verzichtet habe. Die genannte Gesellschaft übernehme (wie bereits erwähnt) sämtliche sich aus den jagdrechtlichen Vorschriften ergebenden Verpflichtungen. Auf Grund dieser Vereinbarung iSd § 39 Abs 2 NPG 1992 für die Flächen, die zur Naturzone C1 gehörten, sei nach § 9 Abs 1 leg cit dort das BJG nicht anzuwenden. Der Antrag auf Feststellung dieser Grundstücke als Eigenjagdgebiete sei daher zurückzuweisen. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, § 9 Abs 1 NPG 1992 beeinträchtige nicht die Feststellung des Eigenjagdgebietes und sei lediglich hinsichtlich der Ausübung des Jagdrechts anzuwenden, sei entgegenzuhalten, dass § 9 Abs 1 leg. cit unzweifelhaft die Anwendung des BJG in seiner Gesamtheit für Flächen der Naturzone sowie Flächen der Bewahrungszone ausschließe, und nicht bloß Teile des BJG, wie dies die Beschwerdeführerin vorbringe. Diese Tatsache werde dadurch untermauert, dass gemäß § 9 Abs 3 NPG 1992 für die Ermittlung von Wild- und Jagdschäden die Bestimmungen des BJG ausdrücklich für anwendbar statuiert werden. Da die Bestimmungen über die Feststellung des Eigenjagdgebietes vom Anwendungsbereich des NPG 1992 - welches gegenüber dem BJG die lex specialis darstelle - ausgeschlossen seien, sei diese Ausnahmeregelung über die Ermittlung von Wildschäden explizit im NPG 1992 getroffen worden.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Mit dem angefochtenen Bescheid erachtet sich die Beschwerdeführerin "in ihrem Recht auf Anerkennung des Eigenjagdrechts verletzt".

4. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. In seinem Erkenntnis vom 14. Dezember 1948 betreffend die Kompetenzverteilung auf dem Gebiet des Jagdrechtes, VfSlg 1.712, sprach der Verfassungsgerichtshof nach Art 138 Abs 2 B-VG folgenden Rechtssatz aus:

"Das Jagdrecht ist ein aus dem Eigentum an Grund und Boden fließendes Privatrecht. Die Landesgesetzgebung ist berechtigt, seine Ausübung zu regeln und hiebei Einschränkungen aus jagdwirtschaftlichen und jagdpolizeilichen Gründen, insbesondere hinsichtlich der Größe des Grundbesitzes, die den Eigentümer zur Ausübung der Jagd berechtigt, aufzustellen. Eine Verfügung aber, mit der für andere Personen als den Eigentümer Jagdrechte auf ihnen nicht gehörigen Liegenschaften begründet werden und dem Eigentümer dieses Recht entzogen wird, fällt nicht in die Kompetenz der Landesgesetzgebung, sondern in die Kompetenz des Bundes." (Ohne Hervorhebungen im Original.)

2.1. Die vorliegend relevanten Regelungen des BJG lauten (auszugsweise):

"Begriff des Jagdrechtes

§ 1. (1) Das Jagdrecht besteht in der ausschließlichen Befugnis, innerhalb eines bestimmten Jagdgebietes unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen das Wild zu hegen, ihm nachzustellen, es zu fangen, zu erlegen und sich anzueignen; es umfasst ferner die ausschließliche Befugnis, sich verendetes Wild, Fallwild, Abwurfstangen und die Eier des Federwildes anzueignen.

(2) Das Jagdrecht ist untrennbar mit dem Eigentum an Grund und Boden verbunden. Es steht daher der jeweiligen Grundeigentümerin oder dem jeweiligen Grundeigentümer zu und kann als selbständiges Recht nicht begründet werden."

"Ausübung des Jagdrechtes

§ 2. (1) Das Jagdrecht wird entweder als Eigenjagd oder Genossenschaftsjagd ausgeübt.

(2) Jagdausübungsberechtigt im Sinne dieses Gesetzes sind

1. in Eigenjagdgebieten (§ 5) und Jagdgehegen (§ 11 Abs. 2) die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer,

2. in Genossenschaftsjagdgebieten (§ 10) die Jagdgenossenschaften (§ 22).

(3) Die Ausübung des Jagdrechtes in seiner Gesamtheit kann nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes im Wege der Verpachtung (§§ 17, 37ff, 42f, 44, 54 und 60) und im Wege der Bestellung einer Jagdverwalterin oder eines Jagdverwalters (§§ 45 und 61) an dritte Personen übertragen werden.

..."

"Eigenjagdgebiet

§ 5. (1) Die Befugnis zur Eigenjagd, das ist die grundsätzliche freie Verfügung über die Form der Ausübung eines Jagdrechtes, steht der Eigentümerin oder dem Eigentümer einer zusammenhängenden Grundfläche von mindestens 300 Hektar zu, welche eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite besitzt (Eigenjagdgebiet). Hiebei macht es keinen Unterschied, ob diese Grundfläche in einer Gemeinde liegt oder sich auf das Gebiet mehrerer Gemeinden erstreckt. Auch macht es keinen Unterschied, ob die Eigentümerin oder der Eigentümer eine physische oder juristische, eine einzelne Person oder eine Mehrheit von Personen ist. Im letzteren Falle muss jedoch der Besitz räumlich ungeteilt sein.

..."

"Genossenschaftsjagdgebiet

§ 10. (1) Die im Bereich einer Katastralgemeinde gelegenen Grundstücke, die nicht als Eigenjagdgebiet anerkannt sind, bilden das Genossenschaftsjagdgebiet.

..."

"Feststellung der Eigenjagd- und Genossenschaftsjagdgebiete

§ 14. (1) Die Jagdgebiete werden von der Bezirksverwaltungsbehörde für die kommende Jagdperiode festgestellt.

(2) Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer haben ihren Anspruch auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd (§§ 5 und 11 Abs. 2) für die kommende Jagdperiode binnen sechs Wochen nach dem 1. Februar des vorletzten Jagdjahres der laufenden Jagdperiode anzumelden. Die Anmeldung hat die beanspruchten Vorpachtrechte zu enthalten. Dem Antrag sind beizulegen:

1. Ein Grundstücksverzeichnis, aus dem alle Grundstücke mit ihrer Bezeichnung und Größe ersichtlich sind;

2.

Grundbuchsauszüge, die nicht älter als drei Monate sind;

3.

einen Katasterplan, aus dem die zur Eigenjagd beantragten Grundstücke ersichtlich sind.

...

(4) Nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 2 hat die Bezirksverwaltungsbehörde auszusprechen,

1. welche Grundstücke als Eigenjagdgebiete (§ 5) anerkannt werden, welches Flächenausmaß die einzelnen Gebiete aufweisen und wem das Eigenjagdrecht darauf zusteht;

2. dass die sonach verbleibenden Grundstücke mit ihrer ziffernmäßig anzugebenden Gesamtfläche das Genossenschaftsjagdgebiet bilden;

3. auf welchen Grundflächen die Jagd gemäß § 21 Abs. 1 ruht, getrennt nach Eigen- und Genossenschaftsjagdgebieten mit der jeweils ziffernmäßig anzugebenden Gesamtfläche;

4. für welche Flächen Vorpachtrechte (§ 17) eingeräumt, und welche Genossenschaftsjagdgebiete vereinigt oder zerlegt werden (§§ 16 und 20).

..."

2.2. Die vorliegend maßgeblichen Regelungen des NPG 1992 lauten:

"Naturzonen

§ 6. (1) Die in der Anlage A genannten Grundstücke der KG. Illmitz und KG. Apetlon, die in ihrer völligen oder weitgehenden Ursprünglichkeit mit möglichst ungestörtem Wirkungsgefüge des Naturhaushaltes (Ablauf natürlicher Entwicklungen) erhalten werden sollen, werden zur Naturzone erklärt. Die Naturzone ist die Zone des strengsten Schutzes.

(2) In der in Abs. 1 festgelegten Naturzone ist unbeschadet der Regelungen des Abs. 4 und der §§ 8 Abs. 1 und 2 und 9 Abs. 4 und 5 und der in diesem Gesetz festgelegten Tätigkeiten der zuständigen Organe sowie der damit betrauten Personen das Betreten, der Aufenthalt sowie jeder Eingriff verboten.

..."

"Wildstands- und Fischbestandsregulierung

§ 9. (1) Auf Flächen der Naturzone sowie auf Flächen der Bewahrungszone gemäß § 4 Z. 1 (Anlage B) finden das Bgld. Jagdgesetz, LGBl. Nr. 11/1989 in der jeweils geltenden Fassung sowie das Bgld. Fischereigesetz, LGBl. Nr. 1/1949 in der jeweils geltenden Fassung keine Anwendung.

(2) Auf Flächen der übrigen Bewahrungszonen und solchen Flächen, die von der Bewahrungszone zur Gänze umschlossen sind, ist das Jagen und Fischen mit Ausnahme der Wildstands- oder Fischbestandsregulierung nach Maßgabe des Abs. 4 verboten.

(3) Die Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel hat den auf den Flächen des Abs. 2 verursachten Schaden (Wild- und Jagdschaden) zu ersetzen. Für die Ermittlung des Schadens und das Verfahren finden die Bestimmungen des Bgld. Jagdgesetzes, LGBl. Nr. 11/1989, in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

(4) Für die in Abs. 1 und 2 genannten Flächen hat die Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel jährlich nach den Richtlinien der International Union for Conservation of Nature und Natural Resources (IUCN - Weltnaturschutzunion) für Nationalparks einen Managementplan für den Wildstand und Fischbestand festzulegen. Dieser Managementplan ist der Aufsichtsbehörde und der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bis längstens 15. Feber eines jeden Jahres vorzulegen.

(5) Mit der Durchführung des Managementplanes in den in Abs. 1 genannten Flächen hat die Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel Personen zu betrauen, die für die Ausübung der Jagd und Fischerei die gesetzlichen Voraussetzungen im Burgenland erfüllen. Bei der Betrauung solcher Personen hat die Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel jene Gemeinden, in denen die Naturzone gelegen ist, zu hören.

(6) Mit der Durchführung des Managementplanes in den in Abs. 2 genannten Flächen hat die Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel jeweils die Jagsdausübungsberechtigten des betreffenden Genossenschaftsjagdgebietes zu betrauen.

(7) Die Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel hat dafür Sorge zu tragen, daß die Durchführung des Managementplanes nur in Anwesenheit und unter Aufsicht einer von der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel mit dieser Aufgabe betrauten Person erfolgt."

"Übergangsbestimmungen

§ 39. (1) Auf Flächen des § 7 einschließlich solcher Flächen, die von der Bewahrungszone zur Gänze umschlossen sind, treten die für Bewahrungszonen in § 9 Abs. 2 bis 7 festgesetzten Regelungen erst mit Wirksamkeit einer Vereinbarung über die Entschädigung auf Grund des gänzlichen Verbotes des Jagens und Fischens, abgeschlossen zwischen der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel oder dem Land Burgenland einerseits und dem Grundeigentümer (Eigenjagd) oder dem Jagdausschuß (Genossenschaftsjagd) oder dem Fischereiberechtigten andererseits in Kraft. Ist in einem Jagdrevier ein ordnungsgemäßer Jagdbetrieb oder in einem Fischereirevier eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nach Wirksamkeit des § 9 Abs. 2 nicht mehr gegeben, sind auch diese Gebiete in der Vereinbarung zu berücksichtigen. Diese Entschädigung gilt als Pachtschilling im Sinne des § 52 Bgld. Jagdgesetz, LGBl. Nr. 11/1989 in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Auf Flächen der Naturzone (Anlage 1, Zonen C1 und G1) tritt § 9 Abs. 1 erst mit Wirksamkeit einer Vereinbarung über das Jagen oder das Fischen, abgeschlossen zwischen der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel oder dem Land Burgenland einerseits und dem Grundeigentümer (Eigenjagd) oder dem Fischereiberechtigten andererseits in Kraft.

(3) Bis zur Genehmigung von Managementplänen (§ 21) sind Maßnahmen des Naturmanagements im Einzelfall von der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel festzulegen."

3. Es ist unstrittig, dass die im angefochtenen Bescheid angesprochene Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und der in Rede stehenden Gesellschaft besteht, in dem die Beschwerdeführerin auf die Ausübung des Jagdrechtes in den Revieren I-Mitte und I-Süd verzichtete. Damit kommt (wie im angefochtenen Bescheid festgehalten) § 9 Abs 1 im Wege des § 39 Abs 2 NPG 1992 für die in Rede stehenden Flächen der Naturzone C1 zum Tragen, demzufolge dort das Bgld. Jagdgesetz, LGBl Nr 11/1989, keine Anwendung fand.

Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens lassen sich sichtlich davon leiten, dass die genannten Regelungen des § 9 NPG 1992 nicht nur das damals geltende Burgenländische Jagdgesetz, sondern auch das Burgenländische Jagdgesetz 2004 erfasst. Diese Auffassung wird vom Verwaltungsgerichtshof geteilt, zumal gemäß § 6 NPG 1992 für die in Rede stehenden Grundstücke der Beschwerdeführerin in der Naturzone C1die strengsten Schutzbestimmungen (mit einem grundsätzlichen Betretungs-, Aufenthalts- und Eingriffsverbot) gelten. Die dieser Zielsetzung folgende Nichtanwendung des Jagdrechts - wobei § 9 Abs 1 leg cit auf das Bgld Jagdgesetz, LGBl Nr 11/1989, abstellt - betrifft konsequenter Weise auch das BJG, welches das in dieser Bestimmung genannte Jagdgesetz ablöste (vgl § 192 Abs 2 BJG). Zudem sind die unter II.2.2. zitierten Regelungen des BJG mit Ausnahme des § 14 BJG weitgehend wortgleich mit den entsprechenden Vorgängerregelungen im Bgld Jagdgesetz, LGBl Nr 11/1989, die Abweichungen in § 14 BJG sind für die vorliegende Problematik nicht weiter relevant.

Wenn das BJG auf die Reviere I-Mitte und I-Süd keine Anwendung findet, besteht entgegen der Beschwerde kein rechtlicher Raum dafür, nach den Bestimmungen des BJG diesbezüglich festzustellen, dass diese Gebiete zu einem Eigenjagdgebiet zählen. Ist das BJG auf die in Rede stehenden "Reviere" nicht anzuwenden, kommen diesbezüglich auch die Bestimmungen der §§ 1, 2, 5, 10 und 14 betreffend die Feststellung der Eigenjagd- und Genossenschaftsjagdgebiete nicht zum Tragen. Diese Regelungen gaben der belangten Behörde somit keine rechtliche Grundlage dafür, diese Gebiete als Teil des Eigenjagdgebietes E I in der KG I festzustellen.

4. Es kann - anders als die Beschwerde meint - auch nicht gesagt werden, dass mit der von der Behörde gewählten Vorgangsweise (in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise) eine dritte Kategorie von jagdrechtlich relevanten Grundstücken - neben solchen, die zu einem Eigenjagdgebiet zählen, und solchen, die zu einem Genossenschaftsjagdgebiet gehören - geschaffen würde. Aus dem oben wiedergegebenen vom Verfassungsgerichtshof ausgesprochenen Rechtsatz ergibt sich nicht, dass der Landesgesetzgeber verpflichtet wäre, Regelungen betreffend die Ausübung der Jagd zwingend dahingehend zu erlassen, dass alle Grundstücke des Landes entweder einem Eigenjagdgebiet oder einem Genossenschaftsjagdgebiet zuzuordnen seien. Eine lückenlose Zuordnung von Grundflächen zu Eigenjagdgebieten bzw Genossenschaftsjagdgebieten ist damit nicht gefordert. Vielmehr hat der burgenländische Landesgesetzgeber bezüglich der Naturzonen nach den NPG 1992 von seiner Ermächtigung zur Regelung der Ausübung der Jagd dahingehend Gebrauch gemacht, dass angesichts des dort geltenden Schutzes das die Jagdausübung regelnde BJG (mit Ausnahme des Verweises in § 9 Abs 3 NPG 1992) nicht angewendet wird. Der Umstand, dass diese Nichtanwendung davon abhängig gemacht wird, dass die betroffenen Grundeigentümer zustimmen, und eine solche Zustimmung im Fall der Beschwerdeführerin unstrittig erfolgte, steht der Annahme entgegen, dass die Beschwerdeführerin durch das beschriebene rechtliche Regime in ihren Rechten verletzt wurde.

5. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen war.

6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich (im Rahmen des gestellten Begehrens) auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.

Wien, am 17. Dezember 2008

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideJagdrecht und Jagdrechtsausübung Verhältnis zu anderen Normen Materien Naturschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006030038.X00

Im RIS seit

23.01.2009

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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