RS Vwgh 1990/10/25 89/06/0064

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Veröffentlicht am 25.10.1990
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §71 Abs2;

Rechtssatz

Nach der stRsp des VwGH hat ein Wiedereinsetzungswerber bereits in seinem Wiedereinsetzungsantrag ausdrückliche Angaben über die Rechtzeitigkeit des Antrages iSd Norm des § 71 Abs 2 AVG zu machen. Dem Wiedereinsetzungsantrag anhaftende Mängel sind inhaltlicher Natur und daher nicht iSd Norm des § 13 Abs 3 AVG verbesserungsfähig (Hinweis B 8.7.1980, 1563/80, VwSlg 10205 A/1980).

Schlagworte

Formgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle Mängel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989060064.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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