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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §7;Rechtssatz
Das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eröffnet für den Abgabepflichtigen die letzte Möglichkeit, in der Sache selbst vor einem unabhängigen Gericht Gehör zu erhalten. Deshalb dürfen in diesem Zusammenhang bei der Anwendung und Auslegung der für die Wiedereinsetzung maßgeblichen prozeßrechtlichen Vorschriften die Anforderungen daran nicht übespannt werden, damit der verfassungsrechtliche Anspruch des Betroffenen auf den Zugang zu einem Höchstgericht und auf Überprüfung der Rechtssache nicht abgeschnitten wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990160163.X02Im RIS seit
11.07.2001