RS Vwgh 1990/10/25 88/16/0148

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.10.1990
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs2;
BAO §183 Abs4;
BAO §276 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/16/0163 E 1. Juli 1982 RS 1

Stammrechtssatz

Auch einer Berufungsvorentscheidung kann die Bedeutung eines Vorhaltes zukommen (4.6.1980, 302/79). Hat das Finanzamt in der Begründung der Berufungsvorentscheidung das Ergebnis der behördlichen Ermittlungen dargelegt, dann ist es Sache der Partei, sich im Vorlageantrag mit dem Ergebnis dieser Ermittlungen auseinanderzusetzen und die daraus gewonnenen Feststellungen zu widerlegen (Hinweis E 24.10.1972, 2271/71 ; E 26.6.1980, 1063/79).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988160148.X01

Im RIS seit

25.10.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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