RS Vwgh 1990/10/25 89/06/0064

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Veröffentlicht am 25.10.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1;
AVG §71 Abs2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2206/59 E 7. Juli 1960 RS 1

Stammrechtssatz

Im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bleibt die Partei an dem im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989060064.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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