RS Vwgh 1990/10/25 89/16/0146

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.10.1990
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §20 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Ein Erwerbsvorgang ist nicht im Sinne des § 20 Abs 1 Z 1 GrEStG 1955 rückgängig gemacht, wenn der Vertrag zwar - was die Vertragsfreiheit des Schuldrechtes erlaubt - der Form nach aufgehoben wird, die durch diesen Vertrag begründete Verfügungsmöglichkeit aber weiterhin beim Erwerber verbleibt und der Verkäufer seine ursprüngliche (freie) Rechtsstellung nicht wiedererlangt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160146.X02

Im RIS seit

25.10.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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