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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1955 §20 Abs1 Z1;Rechtssatz
Ein Erwerbsvorgang ist nicht im Sinne des § 20 Abs 1 Z 1 GrEStG 1955 rückgängig gemacht, wenn der Vertrag zwar - was die Vertragsfreiheit des Schuldrechtes erlaubt - der Form nach aufgehoben wird, die durch diesen Vertrag begründete Verfügungsmöglichkeit aber weiterhin beim Erwerber verbleibt und der Verkäufer seine ursprüngliche (freie) Rechtsstellung nicht wiedererlangt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989160146.X02Im RIS seit
25.10.1990