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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §209 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/16/0154 E 14. Jänner 1988 RS 1Stammrechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH unterbricht jede nach außen hin erkennbare Handlung der Behörde, die zur Geltendmachung des Abgabenanspruches unternommen wird, die Verjährung auch dann, wenn sie sich nicht gegen die schließlich als Abgabenschuldner in Anspruch genommene Person gerichtet hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1988160148.X08Im RIS seit
25.10.1990