RS Vwgh 1990/10/25 88/16/0148

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.10.1990
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Index

32/06 Verkehrsteuern
98/01 Wohnbauförderung

Norm

GrEStG 1955 §1 Abs1 Z1;
GrEStG 1955 §16 Abs2;
WFG 1968;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/16/0006 E 17. Oktober 1985 RS 4

Stammrechtssatz

Das WohnbauförderungsG 1968 enthält keine Bestimmung, wonach der Erwerb eines Anteiles an einem inländischen Grundstück, mit dem das Wohnungseigentum verbunden werden soll, der Genehmigung durch die Förderungsbehörde bedarf (Hinweis E 17.2.1977, 1237/77 und E 12.4.1984, 83/16/0083).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988160148.X06

Im RIS seit

25.10.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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