RS Vwgh 1990/10/25 90/06/0112

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.10.1990
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2543/49 B 1. Juni 1950 VwSlg 1483 A/1950 RS 1

Stammrechtssatz

Die Berichtigung der irrigen Bezeichnung eines Grundstückes in einem Bescheid kann, wenn außer Streit steht, daß die neue Bezeichnung das tatsächlich gemeinte Grundstück trifft, die Partei nicht in ihren Rechten verletzen. (Daher: Mangelnde Beschwerdeberechtigung)

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990060112.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten