RS Vwgh 1990/10/25 88/16/0153

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Veröffentlicht am 25.10.1990
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §20 Abs1 Z1;

Rechtssatz

AusfzF, weshalb im vorliegenden Fall der ursprüngliche Verkäufer des Grundstücks seine ursprüngliche Verfügungsmacht über das Grundstück nicht wiedererlangte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988160153.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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