RS Vwgh 1990/10/25 89/16/0029

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Veröffentlicht am 25.10.1990
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32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z4 lita idF 1969/277 ;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1992, 173; AnwBl 1991/6, 404;

Rechtssatz

Bei dem im § 4 Abs 1 Z 4 lit a GrEStG 1955 idF der Nov 1969/277 genannten Bescheid der zuständigen Agrarbehörde handelt es sich um ein Tatbestandsmerkmal für die Abgabenfreiheit (Hinweis E 30.9.1964, 698/61, VwSlg 3141 F/1964). Der Erwerb eines Grundstückes unmittelbar zur Durchführung einer Bodenreformmaßnahme ist von der Besteuerung (schon) dann ausgenommen, wenn dieser Zweck durch einen Bescheid der zuständigen Agrarbehörde nachgewiesen wird (Hinweis E 11.6.1987, 86/16/0041).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160029.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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