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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
§ 6 Abs 4 Tir BauO 1978 dient nicht dem Schutz jedes, sondern (ähnlich zu § 7 Tir BauO 1978) nur dem Schutz des jeweils angrenzenden Nachbarn (Hinweis E 8.2.1977, 49 und 50/77, VwSlg 9245 A/1977). Ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung jener Abstandsvorschriften, die zu einer Verkehrsfläche in Beziehung stehen, steht daher (nur) dem Eigentümer eines dem Bauplatz gegenüberliegenden und von diesem durch die öffentliche Verkehrsfläche getrennten Grundes zu.
Schlagworte
Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1 Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989060010.X01Im RIS seit
03.05.2001