RS Vwgh 1990/10/30 89/04/0127

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.10.1990
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §353;
GewO 1973 §359 Abs1;
GewO 1973 §359 Abs4;
GewO 1973 §80 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/10/30 90/04/0125 2

Stammrechtssatz

Durch die Einbringung eines Ansuchens um Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage oder um Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage wird für die Durchführung des Verwaltungsverfahrens ein verfahrensrechtliches Rechtsverhältnis zwischen der Verwaltungsbehörde und dem Antragsteller begründet. Gemäß § 80 Abs 4 GewO 1973 kann ein neuer Inhaber einer gewerblichen Betriebsanlage oder des Standortes, in Ansehung dessen die Absicht besteht, eine solche zu errichten, in ein noch nicht zu Ende geführtes Genehmigungsverfahren eintreten. Will ein anderer Rechtsträger anstelle des ursprünglichen Konsenswerbers, der als solcher im Genehmigungsansuchen aufgetreten war, in das Verfahren in der Rechtsstellung als Konsenswerber eintreten, so bedarf dies einer ausdrücklichen, von der solcherart eintretenden Rechtsperson abgegebenen Erklärung, durch welche das Genehmigungsansuchen in Ansehung der Person des Konsenswerbers geändert wird. Daß die eintretende Rechtsperson im zweitbehördlichen Verfahren vom Ergebnis einer Beweisaufnahme verständigt worden war und sie zu dem betreffenden Beweismittel eine Stellungnahme erstattet hat, konnte die für einen Eintritt in das Verwaltungsverfahren erforderliche Erklärung nicht ersetzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040127.X02

Im RIS seit

30.10.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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