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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §360 Abs1 idF 1988/399;Rechtssatz
Eine der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für ein Einschreiten der Behörde nach § 83 GewO 1973 setzt das (weiterhin gegebene) Nichtvorliegen eines der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes voraus. Dies ergibt sich schon aus den verba legalia, wonach die Behörde die "notwendigen" Vorkehrungen mit Bescheid aufzutragen hat. Für eine Vorkehrung nach § 83, die nach dessen normativem Gehalt auf die Herstellung eines der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes abstellt, ist kein Raum, wenn dieser Zustand bereits hergestellt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990040133.X01Im RIS seit
30.10.1990