RS Vwgh 1990/10/30 90/04/0134

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Veröffentlicht am 30.10.1990
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §13 Abs3;
GewO 1973 §13 Abs5;
GewO 1973 §13 Abs7;

Rechtssatz

Die Eröffnung des Konkurses bzw die Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens stellt die - allein maßgebliche - für die Gewerbebehörde bindende Tatsache bei der von ihr zu treffenden Entscheidung dar. Die Gewerbebehörde hat nur zu prüfen, ob ein derartiger Beschluß des Konkursgerichtes vorliegt (Hinweis E 16.2.1988, 87/04/0044).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990040134.X03

Im RIS seit

30.10.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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