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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §13 Abs3;Rechtssatz
Die Eröffnung des Konkurses bzw die Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens stellt die - allein maßgebliche - für die Gewerbebehörde bindende Tatsache bei der von ihr zu treffenden Entscheidung dar. Die Gewerbebehörde hat nur zu prüfen, ob ein derartiger Beschluß des Konkursgerichtes vorliegt (Hinweis E 16.2.1988, 87/04/0044).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990040134.X03Im RIS seit
30.10.1990