RS Vwgh 1990/10/30 90/04/0043

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.10.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/02A/0555 E 29. Juni 1984 VwSlg 11487 A/1984 RS 1

Stammrechtssatz

Ist eine im Inland wohnende Person gegenüber der Behörde zum Empfang von Schriftstücken bevollmächtigt, hat die Behörde, sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, diese Person als Empfänger zu bezeichnen (Hinweis E 17.12.1980, 2942/79, VwSlg 10327 A/1980).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990040043.X01

Im RIS seit

30.10.1990

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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