RS Vwgh 1990/10/30 88/04/0147

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Veröffentlicht am 30.10.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
53 Wirtschaftsförderung

Norm

AVG §38;
StickereiförderungsG §10;
StickereiförderungsG §11;
StickereiförderungsG §15 Abs3;
StickereiförderungsG §9 Abs5;

Rechtssatz

Die bel Beh stützte die Befugnis zur Aussetzung des Verfahrens nach § 38 AVG allein auf den Umstand, daß zur "maßgeblichen Frage der rechtmäßigen Auszahlung der Unterstützungsbeiträge" nach § 10 und § 11 Stickereiförderungsgesetz ein zivilrechtliches Verfahren beim Landesgericht anhängig sei. In Verkennung der Rechtslage setzte sich die bel Beh nicht mit der Frage auseinander, welche Vorfrage als präjudizielle Rechtsfrage in dem von der belangten Behörde herangezogenen zivilrechtlichen Verfahren überhaupt in einer die Verwaltungsbehörde BINDENDEN Weise geregelt werden soll.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988040147.X05

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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