RS Vwgh 1990/10/30 88/04/0247

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Veröffentlicht am 30.10.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19;
VStG §22;
VStG §44a litc;
VStG §44a Z3;
VStG §64 Abs1;
VwGG §42 Abs2 lita;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/18/0176 E 12. Dezember 1986 RS 7

Stammrechtssatz

Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des Schuldspruches liegt vor, wenn sich daraus gemäß § 44 a lit c VStG ergibt, dass für sämtliche angelasteten Verstöße nur eine einzige Geldstrafe und Ersatzarreststrafe verhängt worden ist, obwohl der Schuldspruch mehrere Verwaltungsübertretungen umfasst. Damit ist nicht erkennbar, wie hoch das Ausmaß der Strafe für jede Einzelne der zusammengefassten Übertretungen ist, sodass keine nachprüfende Kontrolle des Gerichtshofes in der Richtung möglich ist, ob die belangte Behörde von dem ihre bei der Strafbemessung zustehenden Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

Schlagworte

Ermessen Vorstellungsbehörde (B-VG Art119a Abs5) Geldstrafe und Arreststrafe Strafnorm Mängel im Spruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988040247.X03

Im RIS seit

30.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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