RS Vwgh 1990/10/30 90/04/0151

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Veröffentlicht am 30.10.1990
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §13 Abs3;
GewO 1973 §13 Abs4;
GewO 1973 §87 Abs1 Z1;
GewO 1973 §87 Abs2;

Rechtssatz

Es ist nicht etwa der Umstand, daß sich der von der Entziehung betroffene Gewerbetreibende um Abdeckung seiner Verbindlichkeiten bemüht, allein als entscheidungsrelevant anzusehen, sondern es ist vielmehr entscheidend, daß auf Grund seiner nunmehrigen wirtschaftlichen Lage erwartet werden kann, daß er den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990040151.X02

Im RIS seit

30.10.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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