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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §13 Abs3;Rechtssatz
Es ist nicht etwa der Umstand, daß sich der von der Entziehung betroffene Gewerbetreibende um Abdeckung seiner Verbindlichkeiten bemüht, allein als entscheidungsrelevant anzusehen, sondern es ist vielmehr entscheidend, daß auf Grund seiner nunmehrigen wirtschaftlichen Lage erwartet werden kann, daß er den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990040151.X02Im RIS seit
30.10.1990