Durch die Einbringung eines Ansuchens um Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage oder um Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage wird für die Durchführung des Verwaltungsverfahrens ein verfahrensrechtliches Rechtsverhältnis zwischen der Verwaltungsbehörde und dem Antragsteller begründet. Gemäß § 80 Abs 4 GewO 1973 kann ein neuer Inhaber einer gewerblichen Betriebsanlage oder des Standortes, in Ansehung dessen die Absicht besteht, eine solche zu errichten, in ein noch nicht zu Ende geführtes Genehmigungsverfahren eintreten. Will ein anderer Rechtsträger anstelle des ursprünglichen Konsenswerbers, der als solcher im Genehmigungsansuchen aufgetreten war, in das Verfahren in der Rechtsstellung als Konsenswerber eintreten, so bedarf dies einer ausdrücklichen, von der solcherart eintretenden Rechtsperson abgegebenen Erklärung, durch welche das Genehmigungsansuchen in Ansehung der Person des Konsenswerbers geändert wird. Daß die eintretende Rechtsperson im zweitbehördlichen Verfahren vom Ergebnis einer Beweisaufnahme verständigt worden war und sie zu dem betreffenden Beweismittel eine Stellungnahme erstattet hat, konnte die für einen Eintritt in das Verwaltungsverfahren erforderliche Erklärung nicht ersetzen.