RS Vwgh 1990/10/30 90/04/0081

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.10.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
GewO 1973 §74 Abs2 Z1;
GewO 1973 §74 Abs2 Z2;
GewO 1973 §77 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/04/0095 E 20. Jänner 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung eines Sachverhaltes daraufhin, ob eine Gefährdung der Gesundheit der Nachbarn (§ 77 Abs 1 GewO 1973 in Verbindung mit § 74 Abs 2 Z 1 GewO 1973) vorliegt, handelt es sich, ebenso wie bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Belästigungen der Nachbarn (§ 77 GewO 1973 in Verbindung mit § 74 Abs 2 Z 2 GewO 1973) um die Lösung einer Rechtsfrage. Das Ergebnis der Beweisaufnahme bildet lediglich ein Element des für die Erlassung des Bescheides "maßgebenden Sachverhaltes". Das Merkmal "Gefährdung der Gesundheit" ist ein unbestimmter Gesetzesbegriff. Ein entscheidender Ansatzpunkt für seine Auslegung ergibt sich aus der Unterscheidung zwischen der Gefährdung der Gesundheit der Nachbarn und der Belästigung der Nachbarn. Die Gefährdung der Gesundheit ist eine Einwirkung auf den menschlichen Organismus, der in Art und Nachhaltigkeit über eine bloße Belästigung hinausgeht. Die Abgrenzung ist von der Behörde im Rechtsbereich jeweils unter Heranziehung von dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Sachverständigenaussagen vorzunehmen.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztAuslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärterSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990040081.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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