RS Vwgh 1990/10/30 90/04/0232

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Veröffentlicht am 30.10.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs3;
AVG §63 Abs5;

Rechtssatz

Nach dem Willen des Gesetzgebers bilden die "Berufungsanmeldung" - das ist im vorliegenden Fall die Erklärung des Bf, gegen den erstbehördlichen Bescheid in offener Frist Berufung zu erheben, und die weitere Erklärung, daß sie für die Begründung der Berufung eine Fristverlängerung von zwei Wochen erbitte - und die Berufungsbegründung eine Einheit. Da ein begründeter Berufungsantrag einen wesentlichen Bestandteil der Berufung bildet, ohne den eine dem Gesetz entsprechende Berufung nicht vorliegt, ist somit, wenn der begründete Antrag erst nach Ablauf der Berufungsfrist nachgetragen wird, die Berufung verspätet (Hinweis E 4.10.1989, 89/01/0252).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990040232.X01

Im RIS seit

30.10.1990

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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