RS Vwgh 1990/10/30 90/04/0037

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.10.1990
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §1 Abs6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/19 90/04/0036 1

Stammrechtssatz

Nach dem Wortlaut des § 1 Abs 6 GewO 1973 ist bei Vereinen gemäß dem VereinsG zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmales der Absicht, einen Ertrag oder wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen - neben dem Erscheinungsbild eines einschlägigen Gewerbebetriebes - nicht die Absicht erforderlich, aus der fraglichen Tätigkeit die Ausgaben übersteigenden Einnahmen und damit einen Gewinn zu erzielen. Dieses Tatbestandsmerkmal ist vielmehr auch erfüllt, wenn (bloß) die Absicht besteht, aus der in Rede stehenden Tätigkeit den Vereinsmitgliedern in sonstiger Weise (irgend)einen vermögenswerten Vorteil zuzuwenden (hier:

Möglichkeit der Mitglieder eines Sportvereines, Freizeitvereines oder Klubs (Club) gastgewerbliche Leistungen zum Selbstkostenpreis zu konsumieren).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990040037.X03

Im RIS seit

30.10.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten