RS Vwgh 1990/10/30 90/04/0127

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.10.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §37;
GewO 1973 §13 Abs1;
GewO 1973 §87 Abs1 Z1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/29 89/04/0241 2

Stammrechtssatz

Die belBeh hat - ausgehend von den festgestellten strafgerichtlichen Verurteilungen - die Erfüllung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale für die Entziehung der Gewerbeberechtigung einer selbständigen Beurteilung zu unterziehen, ohne hiebei an gerichtliche Strafzumessungsgründe bzw den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung über den bedingten Strafnachlaß gebunden zu sein, da es sich hiebei um

einen ausschließlich von ihr zu beurteilenden gewerberechtlichen Tatbestand handelt

(Hinweis E 18.1.1979, 337/78, VwSlg 9743 A/1979).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Verhältnis Gericht VerwaltungsbehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990040127.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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