Gemäß § 13 Abs 1 erster Satz BAG ist der Lehrvertrag grundsätzlich für die für den Lehrberuf festgesetzte Dauer der Lehrzeit (§ 7 Abs 1 lit b) abzuschließen. Von diesem Grundsatz wird im zweiten Satz eine Ausnahme dahingehend normiert, daß eine kürzere als diese Zeit nur vereinbart werden "darf", wenn die in der Folge angeführten Voraussetzungen - lit a bis d - zutreffen. Daraus ergibt sich aber, daß der erste Teil des zweiten Satzes dieser Gesetzesstelle nicht losgelöst von den hiefür - in weiterer Folge angeführten - Tatbestandsvoraussetzungen für eine derartige Verkürzung gesehen werden kann. Dementsprechend folgt in Ansehung der im Beschwerdefall in Betracht kommenden Anordnung der lit a, daß eine derartige Verkürzung - bei Zutreffen der weiteren in diesem Zusammenhang normierten Tatbestandsvoraussetzungen - "höchstens" für die auf die festgesetzte Lehrzeitdauer fehlende Zeit vorgenommen werden kann. Nur in diesem Umfang "darf" daher entgegen der grundsätzlichen Anordnung des ersten Satzes dieses Paragraphen eine Verkürzung der vorgesehenen Lehrzeit vorgenommen werden, woraus aber unter Beachtung dessen zwingenden Regelungsinhaltes bei Erfüllung der angeführten Tatbestandsvoraussetzungen des zweiten Satzes auch eine entsprechende Einschränkung der Parteiendisposition in Ansehung des zulässigen Inhaltes eines Lehrvertrages folgt. Eine entgegenstehende Annahme in Ansehung der Anordnung des § 13 Abs 1 lit a BAG ergibt sich aber auch nicht aus den weiteren Ausnahmebestimmungen des § 13 Abs 1 zweiter Satz BAG, da - abgesehen von den andere Sachverhalte betreffenden Regelungsinhalten der lit b und c - auch im Falle der lit d ein nach Nichtbestehen der Lehrabschlußprüfung abgeschlossener Lehrvertrag wohl eine kürzere Lehrzeit, jedoch "höchstens" für die Dauer von sechs Monaten vorsehen kann und weiters der § 28 leg cit den hievon zu unterscheidenden Regelungsinhalt aufweist.