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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Die im § 76 Abs 2 GewO 1973 vorgesehene, an eine Antragstellung gebundene bescheidmäßige Feststellung setzt - diesbezüglich anders als eine Verordnung nach Abs 1 dieser Gesetzesstelle - voraus, daß sie eine "bestimmte" Bauart, Maschine, ein bestimmtes Gerät oder eine bestimmte Ausstattung zum Gegenstand hat (Hinweis hiezu auch die EB zu § 76 Abs 2 GewO 1973 341 Blg Nr 17 GP, wonach durch Abs 2 die Möglichkeit einer entsprechenden bescheidmäßigen Feststellung für bestimmte Bauarten oder Einzelstücke von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen eröffnet werden soll). Aus dem Umstand einer bescheidmäßigen Feststellung im Zusammenhalt mit den angeführten Tatbestandsmerkmalen folgt aber, daß sich die angeführten Voraussetzungen ohne darüber hinaus erforderlichen Subsumtionsvorgang unmittelbar aus dem Bescheidabspruch ergeben müssen, was aber die dementsprechende Erfüllung des Tatbestandsmerkmales der "Bestimmtheit" voraussetzt. Es muß daher der Feststellungsantrag derart bestimmt sein, widrigens er abzuweisen ist. Eine Präzisierung von Amts wegen im Bescheid ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990040140.X01Im RIS seit
28.09.2001