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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §74 Abs1;Rechtssatz
Das in Rede stehende Mietobjekt des Bf (Geschäftslokal) befindet sich in einem "Einkaufszentrum", für das - in seiner Gesamtheit - auf Antrag des Betreibers dieser Betriebsanlage rechtskräftige gewerbebehördliche Genehmigungen erteilt wurden. Daraus folgt aber ein untrennbarer örtlicher und einrichtungsbezogener Zusammenhang des hier in Rede stehenden Geschäftslokales mit der Gesamtbetriebsanlage (Einkaufszentrum). Genehmigungspflichtige Änderungen einzelner Geschäftslokale betreffen somit inhaltlich eine Änderung der Gesamtbetriebsanlage (Einkaufszentrum), die aber einer Antragstellung des Betreibers der Betriebsanlage (Einkaufszentrum) vorbehalten wäre. Als gewerbliche Betriebsanlage ist die Gesamtheit jener Einrichtungen anzusehen, die dem Zweck des Betriebes eines Unternehmens gewidmet sind und in örtlichem Zusammenhang stehen (Hinweis E 13.9.1988, 87/04/0246).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990040143.X01Im RIS seit
30.10.1990