RS Vwgh 1990/10/30 90/04/0143

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.10.1990
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §74 Abs1;
GewO 1973 §81;

Rechtssatz

Das in Rede stehende Mietobjekt des Bf (Geschäftslokal) befindet sich in einem "Einkaufszentrum", für das - in seiner Gesamtheit - auf Antrag des Betreibers dieser Betriebsanlage rechtskräftige gewerbebehördliche Genehmigungen erteilt wurden. Daraus folgt aber ein untrennbarer örtlicher und einrichtungsbezogener Zusammenhang des hier in Rede stehenden Geschäftslokales mit der Gesamtbetriebsanlage (Einkaufszentrum). Genehmigungspflichtige Änderungen einzelner Geschäftslokale betreffen somit inhaltlich eine Änderung der Gesamtbetriebsanlage (Einkaufszentrum), die aber einer Antragstellung des Betreibers der Betriebsanlage (Einkaufszentrum) vorbehalten wäre. Als gewerbliche Betriebsanlage ist die Gesamtheit jener Einrichtungen anzusehen, die dem Zweck des Betriebes eines Unternehmens gewidmet sind und in örtlichem Zusammenhang stehen (Hinweis E 13.9.1988, 87/04/0246).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990040143.X01

Im RIS seit

30.10.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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