RS Vwgh 1990/10/30 89/04/0127

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.10.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §13 Abs1;
GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §81 Abs1 idF 1988/399;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/29 89/04/0263 1

Stammrechtssatz

Sowohl die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage als auch die Änderung einer solchen setzt ein Ansuchen voraus und ist damit ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt

(Hinweis E 24.4.1990, 90/04/0061). Urkundenvorlage allein ist kein Ansuchen (Antrag).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040127.X01

Im RIS seit

30.10.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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