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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §13 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/04/0159 E 13. Dezember 1988 RS 3Stammrechtssatz
Nach dem Wortlaut des § 87 Abs 2 GewO ist Tatbestandsvoraussetzung für das Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung, dass die GEWERBEAUSÜBUNG - und nicht eine mit der Gewerbeberechtigung allenfalls iVm stehende sonstige (unselbstständige) Tätigkeit oder (mittelbare) Erwerbsmöglichkeit - vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen sein muss.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990040151.X01Im RIS seit
30.10.1990