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L71098 Automatenverkauf VorarlbergNorm
AutomatenverkaufsV Fußach 1982 Z2;Rechtssatz
Die Frage, ob der Beschuldigte die Tat in eigener Verantwortung oder als zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer Gesellschaft oder als verantwortlicher Beauftragter zu verantworten hat, ist nicht Sachverhaltselement der ihm zur Last gelegten Übertretung, sondern eine die Frage der Verantwortlichkeit der von Anfang an als Beschuldigter angesprochenen Person betreffendes Merkmal, das auf die Vollständigkeit der Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 VStG ohne Einfluß ist (Hinweis verst Sen 16.1.1987, 86/18/0073, VwSlg 12375 A).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990040190.X01Im RIS seit
30.10.1990