RS Vwgh 1990/10/30 90/04/0190

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.10.1990
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Index

L71098 Automatenverkauf Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AutomatenverkaufsV Fußach 1982 Z2;
GewO 1973 §367 Z15;
GewO 1973 §52 Abs4;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a lita;
VStG §9 Abs3;
VStG §9 Abs4;

Rechtssatz

Die Frage, ob der Beschuldigte die Tat in eigener Verantwortung oder als zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer Gesellschaft oder als verantwortlicher Beauftragter zu verantworten hat, ist nicht Sachverhaltselement der ihm zur Last gelegten Übertretung, sondern eine die Frage der Verantwortlichkeit der von Anfang an als Beschuldigter angesprochenen Person betreffendes Merkmal, das auf die Vollständigkeit der Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 VStG ohne Einfluß ist (Hinweis verst Sen 16.1.1987, 86/18/0073, VwSlg 12375 A).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990040190.X01

Im RIS seit

30.10.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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