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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BAO §250 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und den Senatspräsidenten Dr. Hargassner sowie die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde der B AG als Rechtsnachfolgerin der C AG als Rechtsnachfolgerin der Creditanstalt Auslandsbank AG in Wien, vertreten durch die Exinger GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 1013 Wien, Renngasse 1, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 20. Jänner 2004, GZ. RV/3944- W/02, betreffend Kapitalertragsteuer u.a. für die Kalendermonate Juli und August 1998, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich um ein Kreditinstitut. Strittig ist die Vorschreibung von Kapitalertragsteuer im Zusammenhang mit Nullkuponanleihen.
Mit dem angefochtenen Bescheid zog die belangte Behörde das beschwerdeführende Kreditinstitut im Instanzenzug zur Haftung für Kapitalertragsteuer der Monate Juli und August 1998 heran.
Mit Beschluss vom 29. September 2004, A 2004/0015 bis 0017-1, stellte der Verwaltungsgerichtshof an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art 140 Abs. 1 B-VG den Antrag, § 117 BAO in der Fassung des Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetzes, BGBl. I Nr. 97/2002, als verfassungswidrig aufzuheben.
Mit Erkenntnis vom 2. Dezember 2004, G 95/04 u.a., VfSlg.Nr. 17.394, sprach der Verfassungsgerichtshof aus:
"§ 117 des Bundesgesetzes vom 28. Juni 1961, betreffend allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung - BAO), BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung BGBl. I Nr. 97/2002, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft. Die aufgehobene Vorschrift ist nicht mehr anzuwenden."
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Soweit die Beschwerdeführerin unter den Beschwerdepunkten auch auf die Besteuerung von Depotentnahmen Bezug nimmt, ist auf die von der Beschwerde nicht bestrittenen Ausführungen im angefochtenen Bescheid zu verweisen, wonach die Frage der Steuerpflicht für Depotentnahmen nach Einschränkung des Berufungsbegehrens mit Schreiben vom 12. November 2002 nicht mehr streitgegenständlich war. Lag die auch in der Gegenschrift der belangten Behörde ins Treffen geführte Einschränkung des Berufungsbegehrens vor, kann sich die Beschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgerichtshof nur mehr in jenen Punkten beschwert erachten, hinsichtlich derer sie ihr Berufungsbegehren nicht eingeschränkt hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. September 2008, 2006/15/0342).
Diesbezüglich gleicht der Beschwerdefall sowohl hinsichtlich des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes als auch hinsichtlich der in der Beschwerde relevierten strittigen Fragen dem mit dem Erkenntnis vom 27. August 2008, 2006/15/0057 (früher 2005/14/0042), entschiedenen Beschwerdefall. Es wird daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen (siehe des weiteren auch das Erkenntnis vom 27. August 2008, 2008/15/0023 (früher 2004/14/0006), und das Erkenntnis ebenfalls vom 27. August 2008, 2005/15/0100).
Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Von der beantragten Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 17. Dezember 2008
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2004130178.X00Im RIS seit
05.02.2009Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009