RS Vwgh 1990/10/30 90/04/0137

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.10.1990
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
27/01 Rechtsanwälte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1022;
AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
AVG §63 Abs5;
RAO 1868 §28 Abs1 lith;
ZustG §9 Abs1;

Rechtssatz

Bestand zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides infolge Ablebens des im Verfahren ausgewiesenen Rechtsanwaltes des Bf kein Vertretungsverhältnis, so kann die Übergabe dieses Bescheides an die Kanzlei des mittlerweiligen Stellvertreters des verstorbenen Rechtsanwaltes eine rechtswirksame Zustellung dieses Bescheides nicht begründen und damit auch den Lauf der Berufungsfrist nicht auslösen.

Schlagworte

Ende Vertretungsbefugnis Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Zustellung nachträgliche Vollmachtserteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990040137.X01

Im RIS seit

30.10.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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