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21/03 GesmbH-RechtNorm
GewO 1973 §340 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1265/80 E 20. März 1981 VwSlg 10401 A/1981 RS 1Stammrechtssatz
Gemäß den § 340 Abs 1 und § 9 Abs 1 GewO 1973 obliegt es der Gewerbebehörde zu prüfen, ob das von einer juristischen Person (hier: GesmbH) angemeldete Gewerbe in den Rahmen ihres Wirkungsbereiches fällt. Nach § 42Z 2 GmbHG muß aber der Unternehmensgegenstand die erforderliche Bestimmbarkeit aufweisen, dh er muß so bestimmt sein, daß zumindest die Gattung der zu betreibenden Geschäfte aus ihm entnommen werden kann, wogegen inhaltlich nicht hinreichend determinierte Bezeichnungen (hier: "- die Ausübung aller von der Gesellschaft erlangten
Gewerbeberechtigungen und Konzessionen ... ") nicht genügen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990040046.X02Im RIS seit
30.10.1990Zuletzt aktualisiert am
09.06.2010