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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §37 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/04/0079Rechtssatz
Bei Anwendung der Bestimmungen des § 13 Abs 3 und 7 GewO 1973 ist nach dem Regelungsinhalt dieser Bestimmungen der Behörde weder ein Ermessen eingeräumt noch ist auch etwa über den Umstand der Konkurseröffnung (§ 13 Abs 3 GewO 1973) und des maßgeblichen Einflusses einer natürlichen Person, auf die die Voraussetzungen des § 13 Abs 3 GewO 1973 zutreffen, auf den Betrieb der Geschäfte einer juristischen Person
(§ 13 Abs 7 GewO 1973) hinaus in Ansehung einer Befürchtung, daß eine ordnungsgemäße Ausübung des Gewerbes nicht gewährleistet sei, eine darauf Bezug habende behördliche Prüfungspflicht und Feststellungspflicht vorgesehen.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990040078.X01Im RIS seit
03.04.2001