Index
L78000 ElektrizitätNorm
EnergiewirtschaftsG 1935 §2 Abs2;Rechtssatz
Dem Feststellungsantrag des Bf mangelt schon in der Hinsicht die erforderliche Bestimmtheit, als in diesem "auf die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik, wie sie insbesondere in den technischen Richtlinien für Einrichtungen, Änderung, Betrieb und Instandhaltung von Niederdruck-Gasanlagen (ÖVGW-TR Gas 1985) festgelegt werden", Bezug genommen wird, da ein derartiger Umstand weitere Subsumierungsvorgänge und Prüfungsvorgänge voraussetzen würde und ferner auch, daß der im Antrag als weiteres Bestimmungsmerkmal herangezogenen Anführung "im Rahmen der Versorgung durch Gasversorgungsunternehmen im Sinne des § 2 Abs 2 Energiewirtschaftsgesetz 1935" keine tatbestandsmäßige Bedeutung im Sinne des § 76 Abs 2 GewO 1973 zukommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990040140.X02Im RIS seit
28.09.2001