RS Vwgh 1990/10/30 90/04/0084

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.10.1990
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
BauO Wr §6 Abs6;
BauRallg;
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;

Beachte

Besprechung AnwBl 1991/8, 584;

Rechtssatz

Als Rechtsvorschriften iSd § 77 Abs 1 zweiter Satz GewO kommen nicht nur generell abstrakte Raumordnungsvorschriften, sondern auch die diese konkretisierenden individuellen Bescheide in Betracht. Dem Bf ist daher zuzugestehen, daß die bel Beh dadurch, daß sie es unterließ, zu prüfen, ob für die in Rede stehende Betriebsanlage allenfalls eine baubehördliche Genehmigung besteht, gegen ihre aus § 39 Abs 2 AVG erfließende Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes verstieß.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990040084.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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