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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Rechtssatz
Unter einer Vorfrage im Sinne des § 38 AVG ist eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten oder auch von derselben Behörde, jedoch in einem anderen Verfahren, zu entscheiden ist. Die Beantwortung der Vorfrage liefert ein unentbehrliches Tatbestandsmoment für die Entscheidung in der Hauptsache (E 15.12.1969, 699/68, VwSlg NF Nr 7632 A/1969).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1988040147.X04Im RIS seit
25.01.2001Zuletzt aktualisiert am
08.06.2009