RS Vwgh 1990/10/30 88/04/0147

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Veröffentlicht am 30.10.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
AVG §73 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/11/0041 E 24. Februar 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Die Säumnis einer Beh ist dann nicht ausschließlich von ihr verschuldet, wenn sie darauf zurückzuführen ist, dass sie die Entscheidung einer Vorfrage abgewartet hat, auch wenn sie ihr Verfahren nicht mit Bescheid nach § 38 AVG ausgesetzt hat. (Hinweis auf VfGH 2.3.1985, B 248/83, B 431/83, B 571/83; VfSlg 10375/1985, E v. 15.9.1969, 0699/68, VwSlg 7632 A/1769)

Schlagworte

Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988040147.X03

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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