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L71098 Automatenverkauf VorarlbergNorm
AutomatenverkaufsV Dornbirn 1982 Z1;Rechtssatz
Mit der Übertragung der Durchführung eines Strafverfahrens an die Behörde am Wohnsitz (Aufenthalt) des Beschuldigten endet die Zuständigkeit der übertragenden Behörde in diesem Strafverfahren. Die Rückübertragung des Strafverfahrens durch die Behörde am Wohnsitz des Beschuldigten konnte einen Übergang der Zuständigkeit zurück an die übertragende Behörde deshalb nicht bewirken, weil diese auf der Rechtmäßigkeit der Übertragung beharrte. Es lag daher ein negativer Kompetenzkonflikt vor, zu dessen Lösung nur der in § 5 AVG (§ 24 VStG) vorgezeichnete Weg offensteht. Daran vermag der Umstand, daß sich die übertragende Behörde ungeachtet ihrer anders lautenden Rechtsansicht zur Fortführung des Strafverfahrens bereit erklärte, nichts zu ändern, weil Fragen der Zuständigkeit nicht der Disposition der Behörden unterliegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990040201.X01Im RIS seit
30.10.1990