RS Vwgh 1990/10/30 90/04/0151

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Veröffentlicht am 30.10.1990
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §87 Abs2;
GewO 1973 §93;

Rechtssatz

Die Annahme der Verwirklichung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 87 Abs 2 GewO 1973 in Ansehung eines als ruhend gemeldeten Gewerbes würde eine im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides allenfalls bereits erfolgte oder - konkret - unmittelbar bevorstehende Wiederausübung dieses Gewerbes voraussetzen (Hinweis E 27.3.1990, 89/04/0139).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990040151.X03

Im RIS seit

30.10.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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