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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §87 Abs2;Rechtssatz
Die Annahme der Verwirklichung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 87 Abs 2 GewO 1973 in Ansehung eines als ruhend gemeldeten Gewerbes würde eine im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides allenfalls bereits erfolgte oder - konkret - unmittelbar bevorstehende Wiederausübung dieses Gewerbes voraussetzen (Hinweis E 27.3.1990, 89/04/0139).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990040151.X03Im RIS seit
30.10.1990